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Letzte Aktualisierung

13.12.2013

Meldepflichtige Krankheiten

Elternbrief

Erläuterungen zum Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG)

Liebe Eltern,

wir möchten Sie darüber informieren, was bei Erkrankungen Ihres Kindes zu beachten ist, solange es eine Gemeinschaftseinrichtung besucht.

Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen wie Heime oder Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte ist hier eher möglich, dass Krankheitserreger übertragen werden.

Seit 2001 ist in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bundeseinheitlich geregelt, welche Erkrankungen im Kindesalter zu einem vorübergehenden Ausschluss aus der Gemeinschafts-Einrichtung führen, damit die Infektionskette unterbrochen wird.

Im § 34 IfSG heißt es folgendermaßen:

Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. Impetigo contagiosa (Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckender Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektionen

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis (Kinderlähmung)

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes- Infektionen (Rachenangina)

17. Shigellose (Ruhr)

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Kinder im Vorschulalter dürfen nicht in den Kindergarten, solange sie an Durchfall (infektiöse Gastroenteritis) erkrankt sind.

Wenn in einer Hausgemeinschaft eine der oben angeführten Krankheiten aufgetreten ist, so darf ein selbst nicht erkranktes Geschwisterkind nur im Falle von Impetigo contagiosa (Borkenflechte), Keuchhusten, Krätze, Scharlach, Windpocken, Kopfläusen und Durchfallerkrankungen ohne ärztliches Attest weiter in die Gemeinschaftseinrichtung.

In allen anderen Fällen muss erst geklärt werden, ob das nicht erkrankte Geschwisterkind ausreichend geschützt ist (z.B. durch Impfung).

Durch Impfungen vermeidbare Erkrankungen sind insbesondere Masern, Mumps, Windpocken, Keuchhusten und Hepatitis A.

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte dazu verpflichtet sind, der

Gemeinschaftseinrichtung jede möglicherweise ansteckende Erkrankung möglichst frühzeitig zu melden.

Die Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn es sich um eine der genannten Infektionskrankheiten nach §34 IfSG handelt.

Die Angaben müssen krankheits- und personenbezogen gemacht werden (§ 34, Abs. 6 IfSG)

Auch das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen ist meldepflichtig. Dies wäre z.B. der Fall, wenn es nach einer gemeinsamen Mahlzeit zu gehäuftem Auftreten von Brechdurchfällen gekommen ist.

Bei einigen schweren oder durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen wird das Gesundheitsamt umgehend eine so genannte Riegelungsimpfung (Impfung nach Kontakt), eine antibiotische Prophylaxe oder andere Maßnahmen schriftlich oder telefonisch empfehlen.

In den folgenden Elternbriefen, die im Erkrankungsfall auch im Kindergarten aushängen oder verteilt werden, möchten wir Sie über die häufigsten Erkrankungen in den Gemeinschaftseinrichtungen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen aufklären:

- Windpocken

- Scharlach

- Kopfläuse

- Durchfallerkrankungen im Vorschulalter

- Masern

- Mumps

- Krätze

- Keuchhusten

- Hepatitis A

- Ringelröteln

- Bindehautentzündung (= Konjunktivitis) des Auges

- Mundfäule oder Hand-Mund-Fußkrankheit

- durch Zecken verursachte Erkrankungen

Hinweise:

1. Die Erkrankungen der letzten vier Elternbriefe (Ringelröteln bis Zecken) werden nicht im §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt.

2. Sie werden in fast allen Elternbriefen das Wort Inkubationszeit lesen. Hiermit gemeint ist die Zeit zwischen Ansteckung mit dem Erreger und dem Ausbruch der Erkrankung.

3. Andere, in §34 IfSG genannte Erkrankungen sind nicht so häufig (z.B. Meningokokkeninfektion oder ansteckende Lungentuberkulose) oder seit Jahren nicht mehr vorgekommen (z.B. Poliomyelitis).

Die Information der Eltern über notwendige Maßnahmen würde auf jeden Fall zeitnah und ausführlich durch das Gesundheitsamt erfolgen!

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