Information über Durchfallerkrankung
in Gemeinschaftseinrichtungen
Liebe Eltern,
wir möchten Sie mit diesem Brief darüber informieren, was bei Durchfallerkrankungen (Gastroenteritis) von Vorschulkindern in Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten ist.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, wie Heime oder Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte ist hier die Gefahr, Krankheitserreger zu übertragen, besonders hoch.
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen Kinder, die das sechste Lebensjahr noch
nicht erreicht haben und die Symptome einer infektiösen Gastroenteritis (ansteckungsfähiger
Brechdurchfall) zeigen, die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Das gilt solange, bis der Arzt feststellt, dass die Ansteckungsgefahr gebannt ist.
Kinder im Vorschulalter erkranken häufiger als Schulkinder an ansteckungsfähigen Durchfallerkrankungen. Ein Grund dafür kann die im Kleinkindalter noch unzureichende Händehygiene sein.
Lassen Sie deshalb Ihr Kind bei einer Durchfallerkrankung zu Hause, melden Sie Ihrem Kindergarten die Erkrankung und gehen Sie bei mehr als zwei durchfallartigen Stuhlgängen Ihres Kindes, insbesondere mit Erbrechen, Fieber oder Bauchschmerzen, zum Arzt.
Wiederzulassung: nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich)
Diese Erkrankung ist nach § 34 IfSG bei gehäuftem Auftreten meldepflichtig – deshalb sind die Eltern der betroffenen Kinder verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung jeden Erkrankungsfall zu melden.
Bei gehäuftem Auftreten Erkrankungen an Durchfall und Erbrechen werden Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abgesprochen.
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