Information über die
Bindehautentzündung (Konjunktivitis)
in Gemeinschaftseinrichtungen
Liebe Eltern,
wir möchten Sie mit diesem Brief darüber informieren, was in Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten ist, wenn Ihr Kind an einer Bindehautentzündung (Konjunktivitis) erkrankt ist.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen wie Heime und Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte ist hier die Gefahr, Krankheitserreger zu übertragen, besonders hoch.
Konjunktivitis – die mit Abstand häufigste Augenerkrankung – bedeutet, dass die Bindehaut auf einen Entzündungsreiz mit vermehrter Blutfülle („rotes Auge“) sowie mit Absonderungen von Eiweißstoffen und weißen Blutkörperchen aus den Gefäßen reagiert.
Die Beschwerden äußern sich in Augenbrennen, Jucken, Kratzen, Fremdkörpergefühl. Oft sind die Augenlider durch Schleimfäden verklebt.
Ursachen für eine Bindehautentzündung können sein:
• Infektionen, hervorgerufen durch Bakterien, Viren oder Pilze,
• physikalische oder chemische Einwirkung, wie Fremdkörper, Strahlen, ätzende Substanzen,
• Allergien, z. B. Heuschnupfen,
• infektiöse Allgemeinerkrankungen,
• schwerwiegende Augenerkrankungen,
• Überempfindlichkeit gegen Umweltreize (Staub, Rauch, Zugluft, grelles Sonnenlicht)
• nicht korrigierte Fehlsichtigkeit
Bindehautentzündungen werden im Kindesalter meist durch Virusinfektionen verursacht. Die so
genannte Keratokonjunktivitis epidemica wird durch Adenoviren hervorgerufen und ist besonders ansteckend.
Wegen der großen Ansteckungsgefahr ist auf besonders sorgfältige persönliche Hygiene zu achten, jeder körperliche Kontakt und natürlich auch das Benutzen gemeinsamer Handtücher sind zu vermeiden. Eine Übertragung ist selbst über Türgriffe etc. möglich. Hier sind Desinfektionsmaßnahmen manchmal sinnvoll.
Erkrankte Kinder müssen deshalb von anderen ferngehalten werden, bis der Arzt den Kindergarten- bzw. Schulbesuch wieder erlaubt.
Wiederzulassung: nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich).
Das gehäufte Auftreten - zwei oder mehr Erkrankungen – einer Bindehautentzündung ist
nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig.
Eltern der betroffenen Kinder sind verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung jeden Erkrankungsfall zu melden, damit erforderliche Hygiene- Maßnahmen durchgeführt werden.
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